Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen auch Beratungsleistungen
2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
1. Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 8 Wochen verbindlich. Sie bedürfen für Ihre Rechts wirksamkeit grundsätzlich der Schrift form.
2. Die für die Herstellung der Ware erforderlichen Werkzeuge bleiben stets in unserem Besitz und brauchen auf Verlangen nicht herausgegeben werden. Dies gilt auch wenn die Werkzeugkosten vom Besteller getragen werden. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die mit dem Werkzeug hergestellten Artikel nur an den Besteller geliefert werden dürfen, werden die Werkzeuge für den allgemeinen Gebrauch verwendet.
3. Aufträge nach uns übersendeten Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Angaben werden in patent muster- und marken rechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, trägt der Auftraggeber jeden uns durch den Eingriff erwachsenden Schaden.
4. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus dem Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) und sonstigen technischen Angaben ergeben.
3. Preis und Lieferungen
1. Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk, einschließlich Verladung im Werk ohne Verpackung. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Ohne bestimmte Weisung für den Versand erfolgt der selbe nach bestem Ermessen. Es wird keine Gewähr für die billigste Versandart übernommen. Der Versand geschieht stets auf gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie oder verpackungsfreie Lieferung vereinbart wurde.
2. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet.
3. Unsere Rechnungen sind zu den von uns angegebenen Bedingungen zahlbar. Die Zahlung ist durch Überweisung auf eines unserer Konten oder durch Scheck zu leisten. Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungsdatum.
4. Ist keine andres lautende Bestimmung vereinbart, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers anzurechnen. Sind bereits Kosten für Zinsen entstanden, sind wir berechtigt zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptlasten anzurechnen.
5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Schaden bleibt vorbehalten.
7. Ist der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug können wir die Lieferungen weiterer Waren von der Vorauszahlung oder anderer Sicherungen anhägig machen. Wir sind auch berechtigt, Restforderungen aus dem in Rede stehenden Vertrags sofort fällig zu stellen. Mangels Zahlung und Sicherheitsleistung können wir außerdem die weitere Veräusserung und die Verarbeitung bereits gelieferter Ware untersagen.
8. Die Aufrechterhaltung mit von uns bestrittenen oder nicht festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht zulässig. Eine Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht wegen solcher Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.
4. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit besteht nur für bestätigte Aufträge. Die Lieferzeit wird von uns annähernd angegeben und versteht sich prinzipiell für den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk, falls nichts anderes vereinbart wurde.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernissen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, wie beispielsweise Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Vormaterials, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Derartige Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn wir bereits in Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Andere Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässig Verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
4. Abrufaufträge üssen innerhalb eines Jahres eingeteilt werden. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb dieser Zeit, so sind wir berechtigt die Ware unaufgefordert zu zusenden und die Berechnung vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten und einen evtl. bereits gewährten Mengenrabatt, der aufgrund des Abrufauftrages für frühere Lieferungen gewährt wurde, zurückzuverlangen. Darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen von uns werden nicht berührt. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
5. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum, bis alle gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindungen zwischen uns und dem Besteller sowie künftigen, sowie sie mit dem Liefergegenstand in zusammenhang erfüllt sind.
2. Der Besteller hat von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums zu unterrichten. Er hat die Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung sowie erforderlichen Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter, zu ersetzen.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitet Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 1. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Verkäufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhätnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte einer neuen Sache um Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
4. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 1.
5. Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6. Haftung für Mängel der Lieferungen
1. Beanstandungen können wir nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigen. Bei berechtigter Beanstandung ist die beanstandete Ware umgehend zurück zusenden. Aussortierung, nachbesserung oder Ersatzlieferung werden nach unserer Wahl schnellstmöglich vorgenommen. Schlägt die Nachlieferung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt die Rückgänigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
2. Wir müssen eine Mehr- oder Minderleistung bis zu 10% vorbehalten. Für die Maße gelten, wenn nicht besonders angegeben, die üblichen Toleranzen. Die Ware gilt als einwandfrei, wenn sich darin nicht mehr als 2% Ausschuss befindet.
3. Eine Haftung für die Verwendung unserer Produkte ist insoweit ausgeschlossen, als die Verantwortung hinsichtlich eignungs- und bestimmungsgemässer Verwendung beim Besteller liegen.
4. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, auch für den Ersatz für Schäden, die nicht am Liefergegenstandes selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Verletzung uns bekannter technischer Normen und Sicherheitsvorschriften.
5. Ansprüche des Bestellers aus unerlaubter Handlung und insbesondere aus Produkthaftung sind ausgeschlossen.
7. Rücktritt des Besteller
1. Wird uns die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen nachträglich unmöglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt des Teiles der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist hat die teilweise Erfüllung für Ihn kein Interesse mehr, kann er vom ganzen Vertrag zurücktreten. Wegen des Rücktritts bestehen nur unter dem Abschnitt 6 genannten Voraussetzungen.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Pforzheim. Wir sind aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
2. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen der Vertragspartner gilt ergänzende zu den Vertragsabstimmungen das Recht der Bundersrepublik Deutschland.
Stand: 10.01.2017
Allgemeine Einkaufsbedingungen und Lieferbedimgungen
1 Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Einkaufsgeschäfte – Kauf- und Werklieferungsverträge sowie Werkverträge, die die Bearbeitung oder Umgestaltung von uns beigestellter Sachen zum Gegenstand haben -, sofern der Lieferant Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 I BGB) ist.
1.2 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen; solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2 Angebot, Auftragsbestätigung, Bestellung, Änderungen/Ergänzungen
2.1 Im Angebot ist auf Abweichungen von unserer Anfrage ausdrücklich hinzuweisen.
2.2 Unsere Bestellung ist bis zu deren Annahme widerruflich.
2.3 Bestellen wir in Textform, so gilt der Vertrag als zu den in unserer Bestellung aufgeführten Bedingungen zu Stande gekommen, wenn der Lieferant diesen Bedingungen nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung in Textform widerspricht.
2.4 Wir sind auch nach Abschluss des Vertrags berechtigt, solche Änderungen des Liefergegenstands und der sonstigen Lieferbedingungen (Leistungsänderungen) zu verlangen, die dem Lieferanten nach Art und Umfang zumutbar sind; die Auswirkungen solcher Leistungsänderungen (insbesondere Mehr-/Minderkosten, Liefertermine) sind angemessen zu berücksichtigen.
2.5 Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
3 Lieferung nach Muster, Abweichung vom Muster, Einschaltung Dritter, Änderung der Bezugsquelle
3.1 Ist die Lieferung eines Musters vereinbart, so steht der Vertrag mangels abweichender Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Musters (Kauf auf Probe, § 454 BGB).
3.2 Jede Abweichung von einem gebilligten Muster bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform, die der Lieferant unter Übermittlung des neuen Musters in Textform zu beantragen hat. Entsprechendes gilt für Abweichungen von Freigabeprotokollen.
3.3 Die Einschaltung Dritter als Subunternehmer ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ein von dem Lieferanten eingeschalteter Dritter gilt generell als dessen Erfüllungsgehilfe, und zwar auch dann, wenn wir seiner Einschaltung zugestimmt haben.
3.4 Hat der Lieferant uns bei oder nach Abschluss des Vertrags eine Materialbezugsquelle mitgeteilt, so hat er uns eine beabsichtigte Änderung unter Nennung der neuen Bezugsquelle frühzeitig anzukündigen. Wir sind berechtigt, Bedenken gegen die neue Bezugsquelle zu erklären und nach unserem Ermessen kostenfreie geeignete Nachweise zur Qualifikation der neuen Bezugsquelle zu verlangen. Hiervon unabhängig bleibt der Lieferant für deren Auswahl uneingeschränkt verantwortlich.
4 Liefertermine, höhere Gewalt, Einzelabruf, Teillieferungen
4.1 Liefertermine sind verbindlich. Von uns angegebene Lieferzeiten laufen ab dem Datum unserer Bestellung.
4.2 Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Leistungshindernisse auf Seiten des Lieferanten hat uns dieser unverzüglich mitzuteilen. Bei solchen Leistungshindernissen verlängern sich die Lieferzeiten und –fristen um die Zeitspanne, die zwischen dem Eingang der Mitteilung und dem Ende des Leistungshindernisses liegt; Entsprechendes gilt bei solchen Leistungshindernisse in unserer Sphäre für von uns einzuhaltende Abnahme- und sonstige Mitwirkungstermine. Ist für uns jedoch die Lieferung mit Rücksicht auf die Verzögerung auf Seiten des Lieferanten wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, so können wir von dem Vertrag zurücktreten.
4.3 Im Rahmen einer Gesamtlieferverpflichtung (Rahmenauftrag) ist jeder Einzelabruf für den Lieferanten nach Menge und Liefertermin verbindlich, wenn er dem Einzelabruf nicht binnen zwei Werktagen in Textform widerspricht. Eine Vorratsfertigung oder –bestellung vor Einzelabruf erfolgt auf Risiko des Lieferanten.
4.4 Vorzeitige Lieferungen können wir zurückweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einlagern.
4.5 Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig.
5 Versand, Dokumente, Ursprungsnachweis
5.1 Die Lieferung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung „geliefert unverzollt“ an den benannten Bestimmungsort (DDU INCOTERMS). Der Lieferant hat in jedem Fall eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Ist Berechnung der Transportkosten vereinbart, so bestimmen wir Frachtführer und Beförderungsart. Tragen wir Verpackungskosten, so sind die Selbstkosten zu berechnen; wiederverwendbare Verpackung ist in voller Höhe gutzuschreiben, wenn sie dem Lieferanten frachtfrei zurückgegeben wird.
5.2 Alle Versandpapiere, Lieferscheine und Rechnungen müssen neben den handelsüblichen Angaben unsere Bestellangaben (Datum, Bestellnummer, Artikelnummer) aufweisen. Der ersten Lieferung ist ohne besondere Aufforderung die zollrechtliche Ursprungserklärung beizufügen.
6 Zahlungsfristen, Vorauszahlungen, Skontoabzug
6.1 Zahlungsfristen beginnen nicht vor Eingang der Lieferung sowie der ordnungsgemäßen Rechnung über die Lieferung (vgl. Zf. 5.2) und nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
6.2 Etwa vereinbarte Vorauszahlungen werden erst fällig, wenn uns eine für uns kostenfreie und unbefristete selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Höhe des Vorauszahlungsbetrags (Vorauszahlungsbürgschaft) vorliegt, die nach Fälligkeit der Schlusszahlung bzw. Erstattung einer etwaigen Überzahlung zurückzugeben ist.
6.3 Fällige Zahlungen erfolgen binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug.
6.4 Unsere Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten; die Abtretung des Zahlungsanspruchs oder die Ermächtigung Dritter zu dessen Einziehung sind ausgeschlossen.
7 Einhaltung von Rechtsvorschriften, Schutzrechte Dritter 3
7.1 Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand (einschließlich Verpackung) zum Zeitpunkt der Lieferung den am Erfüllungsort (Zf. 12.2) geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entspricht. Er garantiert insbesondere, dass der Liefergegenstand keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Umwelt und/oder unsere Belegschaft hervorruft, erforderlichenfalls in Hinblick auf Stoffe oder Zubereitungen, die Gegenstand der jeweils gültigen Rechtsvorschriften über gefährliche Arbeitsstoffe sind, ordnungsgemäß gekennzeichnet ist und dass das uns erforderlichenfalls zu überlassende EG-Sicherheitsdatenblatt vollständig und richtig ist. Der Lieferant garantiert weiter, dass der Liefergegenstand den Vorschriften über die CE-Kennzeichnung entspricht. Der Lieferant wird uns eine entsprechende Konformitätserklärung unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.2 Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Schutzrechten Dritter ist und Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter (einschließlich ausliegender Schutzrechtsanmeldungen) nicht verletzt, bzw. dass der Lieferant zur Benutzung entsprechender Schutzrechte Dritter befugt ist; die letzteren Schutzrechte wird er uns auf unser Verlangen mitteilen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung des Liefergegenstands in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Unbeschadet unserer weitergehenden Ansprüche auf Freistellung und Schadensersatz, sind wir ggf. berechtigt, für den Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten Benutzungsrechte an solchen Schutzrechten zu erwerben.
8 Mängelgewährleistung
8.1 Unbeschadet eines etwaigen Ausschlusses oder einer weitergehenden Erleichterung etwaiger gesetzlicher Untersuchungspflichten haben wir den Liefergegenstand bei dessen Eingang nur auf offenkundige Mängel zu untersuchen.
8.2 Wird gleichartige Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, bei erneuter fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Leistungsumfang vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
8.3 Zeigt sich innerhalb von zwölf Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Liefergegenstand bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
8.4 Nehmen wir den Liefergegenstand oder von uns unter Verwendung des Liefergegenstands hergestellte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands bei Gefahrübergang von unserem Kunden zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Preis gemindert, so können wir vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten. Zur Geltendmachung unseres Ersatzanspruchs bedarf es gegebenenfalls keiner sonst erforderlichen Fristsetzung. Er verjährt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche unseres Kunden erfüllt haben, spätestens aber sieben Jahre nach der Lieferung an uns.
9 Verzug des Lieferanten
Zur Abwehr von Verzugsfolgeschäden können wir nach unserem billigem Ermessen zu Lasten des Lieferanten einen Deckungskauf vornehmen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Deckungskauf gerechtfertigt ist.
10 Produkthaftung
Der Lieferant hat uns von allen Ansprüchen Dritter aus dem Gesichtspunkt der deliktsrechtlichen Produkthaftung freizustellen, sofern und soweit der haftungsbegründende Umstand (insbesondere Material-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler bzw. unzureichende Produktbeobachtung) in seinen Herrschaftsund Organisationsbereich fällt, und uns alle insoweit angefallenen Aufwendungen zu ersetzen. Das gilt insbesondere für Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personen- oder erheblichen Sachschäden durchgeführte Rückrufaktion, soweit wir diese Aufwendungen nach den Umständen für erforderlich halten durften.
11 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Die Aufrechnung durch den Lieferanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
12 Überlassene Unterlagen, Fertigungshilfsmittel des Auftragnehmers, Eigentum an Werkzeugen und Modellen, beigestellte Werkzeuge und Materialien
12.1 Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Vertragsdurchführung überlassen, wie Muster, Zeichnungen und dergleichen, bleiben unser Eigentum; sie dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Solche Unterlagen hat der Lieferant ohne besondere Aufforderung zurückzugeben, wenn sie zur Vertragserfüllung nicht mehr benötigt werden.
12.2 Fertigungshilfsmittel, die der Lieferant nach unseren Unterlagen und Angaben hergestellt hat, wie z. B. Gesenke, Lehren, Matrizen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Formen, Schweißschablonen, DV-Programme, darf er nur im Rahmen dieses Vertrags und nicht zu eigenen Zwecken verwenden; Dritten darf er sie weder anbieten noch zugänglich machen.
12.3 Sofern wir vertragsgemäß Werkzeug- oder Modellkosten übernehmen, wird hiermit vereinbart, dass diese Werkzeuge oder Modelle mit ihrer Fertigstellung – spätestens mit ihrem erstmaligen Einsatz zu Fertigungszwecken – unser Eigentum werden und von dem Lieferanten für uns unentgeltlich verwahrt werden.
12.4 Von uns beigestellte Werkzeuge, Modelle und sonstige Sachen bleiben unser Eigentum. Dabei gelten beigestellte Sachen, die vereinbarungsgemäß verarbeitet oder umgebildet werden sollen, als für uns verarbeitet oder umgebildet. Werden solche beigestellte Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Verweigern wir die Annahme des Liefergegenstands wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung, so berührt das unsere Eigentumsrechte nicht.
12.5 Werkzeuge, Modelle und sonstige Sachen, die gemäß den vorstehenden Zf. 12.3 und 12.4 unser Eigentum werden oder sind, hat der Lieferant auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruchdiebstahl und Vandalismusschäden zu versichern. Er verpflichtet sich hiermit schon jetzt unwiderruflich, uns seine Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs-, Inspektions-, 5 Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
13 Geheimhaltung
13.1 Der Lieferant hat alle im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten – insbesondere Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Vertragsdurchführung überlassen – als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung auch nach Abwicklung des Vertrages verpflichtet und zur Vervielfältigung solcher Unterlagen nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen berechtigt. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer Zustimmung in Textform erfolgen.
13.2 Der Lieferant ist verpflichtet, seine Zulieferanten oder Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.
14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der vertragliche Lieferort des Liefergegenstands, Erfüllungsort für Zahlungen ist 75180 Pforzheim.
14.2 Gerichtsstand ist Pforzheim. Wir können den Lieferanten jedoch auch an seinem Geschäftssitz verklagen.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 10.01.2017